ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Allgemeiner Teil

1.1. Präambel
BIZSERVICE e.U. agiert ausschließlich im Dienste seiner Kunden mit dem Anspruch rascher und nachhaltiger Problemlösungen und Aufgabenerfüllungen. Das Unternehmen ist ständig bemüht, ein höchstmögliches Maß an Professionalität, das auf die individuellen Bedürfnisse und sachlichen Notwendigkeiten jedes Kunden abgestimmt ist, zu gewährleisten.
BiZSERVICE e.U. arbeitet dabei ausschließlich auf Basis seiner AGB. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden von BIZSERVICE e.U. ausdrücklich schriftlich anerkannt.
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
In diesen AGB werden alle geschlechtsspezifischen Bezeichnungen abwechselnd in männlicher oder weiblicher Form verwendet. Die gesamten AGB beziehen sich jedoch ausnahmslos auf beide Geschlechter, d. h. es ist von der Leserin das nicht genannte Geschlecht immer mitzudenken.
1.2. Geltungsbereich und Aufbau der AGB
Diese AGB gelten in räumlicher Hinsicht weltweit für alle Geschäftsbeziehungen der BiZSERVICE e.U.
In sachlicher Hinsicht gelten die Bestimmungen aus „1. Allgemeiner Teil“ für alle Dienstleistungssparten, sofern sie nicht von einer spezifischeren Norm für eine bestimmte Diestleistungssparte ersetzt werden.
Für die einzelnen Dienstleistungssparten sind, abgesehen von „1. Allgemeiner Teil“ nur noch die Bestimmungen der jeweils folgenden Teile relevant:
Für Sprachdienstleistungen – 2. Sprachdienstleistungen
Für Personalberatung und Arbeitsvermittlung – 3. Personalberatung
Für Arbeitskräfteüberlassung und Personalbereitstellung – 4. Personalbereitstellung
Für Personalverrechnung, Buchhaltung, Kostenrechnung- 5. Bilanzbuchhaltungstätigkeiten
Für Markt- und Meinungsforschung – 6. Unternehmensberatung
Für Unternehmens- und Organisationsberatung – 6. Unternehmensberatung
Für Marketing- und Werbedienstleistungen –  6. Unternehmensberatung
Für Coaching – 7. Coaching
Für Betriebliche Soziale Arbeit u. Expatriates-Betreuung – 8. Betriebliche Soziale Arbeit
Für Mediation – 9. Mediation
Für Inkassodienste – 10. Inkassodienste
Für allgemeine Bürodienstleistungen sowie Moderation gelten ausschließlich die Bestimmungen aus „1. Allgemeiner Teil“.
1.3. Rechnungslegung und Zahlungsziel
Alle Honorare von BiZSERVICE e.U. verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer. Im Falle von Aufträgen, die sich über einen Zeitraum von über einem Monat erstrecken, erfolgt die Rechnungslegung zumindest in monatlichen Intervallen.
Die Rechnungen von BiZSERVICE e.U. sind prompt netto Kasse, ohne jeden Abzug zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug verrechnet BiZSERVICE e.U. Verzugszinsen für jeden Tag des Verzugs. Weiters ist der Kunde bei Zahlungsverzug verpflichtet, sämtliche Kosten sowie Spesen und Barauslagen, welche mit der Einbringlichmachung der aus dem Auftrag resultierenden Forderungen verbunden sind, BiZSERVICE e.U. zu ersetzen; insbesondere auch die Kosten eines Inkassobüros oder Rechtsanwalts.
1.4. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist Wien. Als Gerichtsstand gilt ausschließlich Wien als vereinbart.

2. Sprachdienstleistungen

2.1. Umfang der Leistung
2.1.1. Für den Umfang der Leistung gelten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die folgenden Bedingungen:
Der Auftraggeber verpflichtet sich mitzuteilen, wofür er die Übersetzung verwenden will, z. B. ob sie nur der Information, der Veröffentlichung und Werbung, für rechtliche Zwecke oder Patentverfahren oder irgendeinem anderen Zweck dienen soll, bei dem eine besondere Übersetzung der Texte durch den damit befassten Übersetzer von Bedeutung ist.
2.1.2. Der Auftraggeber darf die Übersetzung nur zu dem angegebenen Zweck verwenden. Für den Fall, dass der Auftraggeber die Übersetzung für einen anderen Zweck verwendet als den, für den sie in Auftrag gegeben und geliefert wurde, hat der Auftraggeber keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz gegen BiZSERVICE e.U..
2.1.3. Wird der Zweck einer Übersetzung BiZSERVICE e.U. nicht bekannt gegeben, so hat BiZSERVICE e.U. die Übersetzung nach bestem Wissen zum Zwecke der Information auszuführen.
2.1.4. Übersetzungen sind von BiZSERVICE e.U., so nichts anderes vereinbart ist, in elektronischer Form zu übermitteln.
2.1.5. Ist nichts anderes vereinbart, so steht BiZSERVICE e.U. die formale Gestaltung völlig frei.
2.1.6. Sofern der Auftraggeber die Verwendung einer bestimmten Terminologie wünscht, muss er dies BiZSERVICE e.U. bei gleichzeitiger Übermittlung der erforderlichen Unterlagen dafür bekannt geben. Dies gilt auch für Sprachvarianten.
2.1.7. Die fachliche und sprachliche Richtigkeit des Ausgangstextes fällt ausschließlich in die Verantwortlichkeit des Auftraggebers.
2.1.8. BiZSERVICE e.U. hat das Recht, den Auftrag an gleich qualifizierte Dritte weiterzugeben. In diesem Falle bleibt BiZSERVICE e.U. jedoch dennoch ausschließlicher Auftragnehmer.
2.1.9. Der Name BiZSERVICE e.U. darf nur dann der veröffentlichten Übersetzung beigefügt werden, wenn der gesamte Text von BiZSERVICE e.U übersetzt wurde bzw. wenn keine Veränderungen vorgenommen wurden, zu denen BiZSERVICE e.U nicht seine Zustimmung gegeben hat.
2.1.10. Vom Auftragsgegenstand nicht umfasst ist die Prüfung, ob die im Rahmen der Übersetzung gewählte Wortwahl geeignet ist, die von der Auftraggeberin gewünschten Rechtsfolgen oder wirtschaftlichen Ergebnisse herbeizuführen oder nicht gewünschte wirtschaftliche oder Rechtsfolgen auszuschließen. Eine solche Tätigkeit kann nur durch eine Rechtsberaterin erfolgen, die mit den Rechtsordnungen vertraut ist, die der übersetzte Text berührt.
2.2. Honorare
2.2.1. Die Honorare für Übersetzungen bestimmen sich nach den Tarifen von BiZSERVICE e.U., die für die jeweilige besondere Art der Übersetzung anzuwenden sind. Übersetzungen werden nach Umfang (Zeilen/Wörter) des übersetzten Textes berechnet, ausgenommen Dokumente. Letztere werden nach Seiten berechnet. Als Mindestpreis werden jedenfalls zwei Seiten in Rechnung gestellt.
2.2.2. Leistungen, die an Aufwand den Rahmen einer einfachen Textverarbeitung überschreiten, werden nach Vereinbarung verrechnet (z. B. Vorlagen werden in speziellen Dateiformaten geliefert; eine besondere grafische Form wird von BiZSERVICE e.U. verlangt).
2.2.3. Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, z. B. weil er den Text nicht zur Verfügung stellt, oder andere Mitwirkungspflichten verletzt, ist der Auftraggeber verpflichtet, jedenfalls 50% des Auftragshonorars zu bezahlen, das auf die nicht zur Ausführung gelangte Leistung oder Teilleistung entfällt. Die Anrechnungsregelung nach § 1168 ABGB ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.
2.2.4. Für die Überprüfung von Fremdübersetzungen kann das volle Honorar einer Erstübersetzung in Rechnung gestellt werden.
2.2.5. Für Express- und Wochenendarbeiten können angemessene Zuschläge verrechnet werden.
2.3. Lieferung
2.3.1. Liefertermine und sonstige Fristen für die von BiZSERVICE e.U. zu erbringenden Leistungen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung und bei rechtzeitiger Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, wie insbesondere der rechtzeitigen Übermittlung der Übersetzungsunterlagen verbindlich und führen dazu, dass der Auftraggeber nach Setzung einer ausdrücklichen und angemessenen, aber immer wenigstens 14 Tage dauernden, Nachfrist zurücktreten kann.
2.3.2. Die Vereinbarung eines Liefertermins oder einer Lieferfrist ist nur dann als Fixgeschäft zu verstehen, wenn diese schriftlich und ausdrücklich als“ fix“ bezeichnet wird.
2.3.3. Liefertermine und sonstige Fristen verlängern sich auch bei Fixgeschäften jedenfalls in dem Umfang, als sich der Auftraggeber mit seiner Mitwirkungspflicht in Verzug befindet.
2.3.4. Ist nichts anderes vereinbart, so verbleiben die vom Auftraggeber BiZSERVICE e.U. zur Verfügung gestellten Unterlagen nach Abschluss des Übersetzungsauftrages bei BiZSERVICE e.U.. Dieser hat keine Verpflichtungen zur Aufbewahrung oder sonstigem Umgang damit. Der Auftragnehmer hat jedoch dafür zu sorgen, dass diese Unterlagen nicht vertragswidrig verwendet werden können.
2.4. Haftung für Mängel
2.4.1. Sämtliche Mängelrügen bezüglich der Qualität der Übersetzung sind innerhalb von vier Wochen nach Lieferung der Übersetzung geltend zu machen. Mängel müssen vom Auftraggeber in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden.
2.4.2. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber BiZSERVICE e.U. eine angemessene Frist zu gewähren. Verweigert er diese, so ist BiZSERVICE e.U. von der Mängelhaftung befreit. Werden die Mängel innerhalb der angemessenen Frist vom Auftragnehmer behoben, so hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisminderung.
2.4.3. Wenn BiZSERVICE e.U. die angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung
verlangen. Bei unwesentlichen Mängeln bestehen weder ein Rücktritts- noch ein Minderungsrecht.
2.4.4. Für Übersetzungen, die für Druckwerke verwendet werden, besteht eine Haftung für Mängel nur dann, wenn der Auftraggeber in seinem Auftrag ausdrücklich schriftlich bekannt gibt, dass er beabsichtigt den Text zu veröffentlichen und wenn BiZSERVICE e.U. Korrekturfahnen vorgelegt werden (Autokorrektur) bis einschließlich jener Fassung des Textes, nach der keinerlei Änderungen mehr vorgenommen werden. In diesem Fall ist BiZSERVICE e.U. ein angemessener Kostenersatz für die Korrektur bzw. ein von BiZSERVICE e.U. in Rechnung zu stellendes angemessenes Stundenhonorar zu bezahlen.
2.4.5. Für die Übersetzung von schwer lesbaren, unlesbaren bzw. unverständlichen Vorlagen besteht keinerlei Mängelhaftung. Dies gilt auch für Überprüfungen von Übersetzungen.
2.4.6. Stilistische Verbesserungen bzw. Abstimmungen von spezifischen Terminologien (insbesondere von branchen- bzw. firmeneigenen Termini) etc. werden nicht als Übersetzungsmängel anerkannt.
2.4.7. Für auftragsspezifische Abkürzungen, die vom Auftraggeber bei Auftragserteilung nicht angegeben bzw. erklärt wurden, besteht keinerlei Mängelhaftung.
2.4.8. Für die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften bei Vorlagen, die nicht in lateinischer Schrift gehalten sind, übernimmt BiZSERVICE e.U. keinerlei Haftung. In solchen Fällen wird dem Auftraggeber empfohlen, die Schreibweise von Namen und Eigenbezeichnung auf einem gesonderten Blatt in lateinischer Blockschrift vorzunehmen. Dies gilt auch für unleserliche Namen und Zahlen.
2.4.9. Für vom Auftraggeber beigestellte Manuskripte, Originale und dergleichen haftet der Auftragnehmer, sofern diese nicht mit der Lieferung dem Auftraggeber zurückgegeben werden, als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für die Dauer von vier Wochen nach Fertigstellung des Auftrages.
2.4.10. Bei der Bereitstellung von Übersetzern, Dolmetschern und Sprachlehrern beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers alleinig auf die Auswahlverschulden gemäß § 1315 ABGB.
2.4.11. Für Korrekturleistungen nach Punkt 2.2.4. wird keine Haftung übernommen, wenn der übersetzte Ausgangstext nicht ebenfalls zur Verfügung gestellt wird.
2.5. Exklusivität
Der Auftraggeber verpflichtet sich, für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Auftragsbeendigung keinerlei geschäftliche Beziehung mit von BiZSERVICE e.U. eingesetzten externen Subauftragnehmern einzugehen, widrigenfalls er BiZSERVICE e.U. eine pauschalierte Vergütung in Höhe von € 5.000 (in Worten: Fünftausend Euro) umgehend zu zahlen hat.
2.6. Schad- und Klagloshaltung durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber erklärt, dass er über die Erlaubnis zur Übersetzung und Bearbeitung des Textes verfügt. Der Auftraggeber hält BiZSERVICE e.U. gegenüber sämtlichen Ansprüchen Dritter, die sich aus der mangelnden Berechtigung zu der in Auftrag gegebenen Übersetzung ergeben, schad- und klaglos.
2.7. Sonstiges (Elektronische Post)
Jede von BiZSERVICE e.U. mit E-Mail versandte Erklärung, Information und Empfangsbestätigung gilt dem Auftraggeber als zum Zeitpunkt des Versands zugegangen, wenn die E-Mail an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse versandt wird.

3. Personalberatung

3.1. Personalberatung
Für den Auftraggeber führt BiZSERVICE e.U. die Personalsuche und –auswahl auf Basis der gemeinsam mit dem Auftraggeber erstellten oder von diesem zur Verfügung gestellten Stellenbeschreibung der zu besetzenden Position sowie des Anforderungsprofils der Kandidatinnen und Kandidaten durch. BiZSERVICE e.U. verpflichtet sich, jeden Auftrag gewissenhaft und sorgfältig zu erfüllen.
3.2. Kundenidentität
Der Auftraggeber hat BiZSERVICE e.U. Änderungen des Kundennamens, seiner Firmenbezeichnung, seiner Anschrift, der Firmenbuchnummer oder der Rechtsform umgehend schriftlich bekannt zu geben. Schriftstücke an den Auftraggeber gelten als zugegangen, wenn sie an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt werden.
3.3. Vertragsbeginn – Kündigung
Mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung tritt der Personalberatungsvertrag, spätestens jedoch mit dem ersten notwendigen Schritt, der seitens BiZSERVICE e.U. für die Personalsuche und –auswahl auf Basis der Stellenbeschreibung und des Anforderungsprofils gesetzt wird, in Kraft. Ein vorzeitiger Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber ist sodann nicht mehr möglich.
3.4. Honorar
Der Honoraranspruch bei erfolgreicher Vermittlung entsteht, wenn ein Arbeitsverhältnis zwischen Auftraggeber und einem von BiZSERVICE e.U. vorgeschlagenen Kandidaten zustande gekommen ist. Das Honorar infolge erfolgreicher Vermittlung beträgt 12% eines Jahresentgelts des vermittelten Kandidaten. Von diesem ist das Pauschalhonorar zu Vertragsbeginn abzuziehen. Das Jahresentgelt beträgt das Vierzehnfache des mit der Kandidatin vereinbarten Monatsentgelts. Auch alle der Kandidatin zustehenden Sachbezüge, Provisionen, Zulagen und Bonifikationen sind in das Monatsentgelt einzurechnen. Das so ermittelte Jahresgehalt ist auf ganze Tausend Euro zu runden. Nach Rechnungslegung ist das Honorar sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Das Honorar wird dabei zuzüglich 20% Umsatzsteuer verrechnet. Auf Wunsch des Auftraggebers geschaltete Inserate sind im Honorar nicht enthalten und werden an den Auftraggeber ebenso weiterverrechnet wie Reise- und Aufenthaltskosten von Bewerberinnen. Nach Rechnungslegung sind die Inseratkosten unabhängig von einer erfolgreichen Besetzung der Position ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.
3.5. Garantie für Nachsuche
Wird das Dienstverhältnis mit der vermittelten Kandidatin innerhalb von drei Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses von einer der beiden Seiten aufgelöst, verpflichtet sich BiZSERVICE e.U., auf Basis der für die erste Kandidatensuche relevanten Stellenbeschreibung sowie des Anforderungsprofils kostenlos eine einmalige Nachsuche für die Dauer von drei Monaten ab Bekanntgabe der Auflösung des Dienstverhältnisses durchzuführen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer den Wunsch auf Nachsuche innerhalb einer Woche nach Auflösung des Dienstverhältnisses bekannt zu geben, ansonsten der Garantieanspruch auf Nachsuche verfällt. Kommt es zu einer erfolgreichen Nachbesetzung nach Ablauf von drei Monaten, aber innert zwölf Monaten stellt BiZSERVICE e.U. ein vergünstigtes Honorar in Höhe von 80% des Nettobetrages der ersten Vermittlungsrechnung in Rechnung.
3.6. Pflichten des Auftragsgebers
Geht der Auftraggeber mit einem von BiZSERVICE e.U. namhaft gemachten Kandidaten innerhalb von zwei Jahren nach erstmaliger Bekanntgabe des Namens ein Arbeitsverhältnis ein, verpflichtet sich der Auftraggeber, BiZSERVICE e.U. davon innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Dienstvertrages schriftlich zu verständigen und wird das in der Auftragsbestätigung vereinbarte Honorar sofort zu Zahlung fällig. Kommt die Verständigung verspätet oder unterlässt der Auftraggeber überhaupt die Verständigung, dann hat er das Dreifache des mit der Auftragsbestätigung vereinbarten Honorars zu entrichten.
3.7. Vertraulichkeit
BiZSERVICE e.U. sichert vertrauliche Behandlung aller im Rahmen des Beratungsauftrages enthaltenden Daten und Informationen zu. BiZSERVICE e.U. ist im Österreichischen Datenverarbeitungsregister registriert und arbeitet strikt unter Einhaltung aller maßgebenden Bestimmungen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes. Die Bewerberdossiers von Bewerbern, die der Auftraggeber von BiZSERVICE e.U. erhält, bleiben Eigentum von BiZSERVICE e.U.. Jedes Bewerberinnendossier ist streng vertraulich zu behandeln.

4. Personalbereitstellung

4.1. Stundenaufzeichnungen
Sämtliche Bedingungen der einzelnen Einsätze, wie Stundentarif, Beginn, Dauer, usw., werden im Voraus schriftlich oder mündlich vereinbart und gelten ausschließlich für die Dauer des jeweiligen Einsatzes. Als Verrechnungsgrundlage für alle unsere Dienstleistungen gelten die vom Kunden bzw. einem von ihm beauftragen Mitarbeiter unterzeichneten Stunden- bzw. Leistungsaufzeichnungen, welche von dem überlassenen Personal oder vom Beschäftiger geführt werden. Diese Stunden- und Leistungsaufzeichnungen sind vom Beschäftigerbetrieb am Ende der Arbeitswoche bzw. bei Einsatzende zu unterfertigen. Werden dem überlassenen Personal keine unterfertigten Stunden- bzw. Leistungsaufzeichnungen ausgehändigt, erfolgt die Rechnungslegung aufgrund der Stundenangaben des überlassenen Personals.
BiZSERVICE e.U. ist nicht verpflichtet, ein späteres Nachreichen von Arbeitsbestätigungen oder Korrekturen von bestätigten Arbeitsstunden zu akzeptieren. Sollte die Übergabe der Arbeitsbestätigung z. B. aus Abwesenheit der Arbeitskraft nicht möglich sein, ist der Beschäftiger verpflichtet, BiZSERVICE e.U. das Nichterscheinen und damit auch die Unmöglichkeit der Überreichung der Arbeitsbestätigung am gleichen Tage telefonisch zu melden. Die auf dem Formular „Arbeitsbescheinigung bzw. Arbeitsbestätigung“ angeführte Tätigkeitsbeschreibung ist verbindlich und kann auch nachträglich nicht korrigiert werden.
Sollte eine Tätigkeitsbeschreibung nicht angeführt sein, dann gilt die Angabe der Arbeitskraft.
4.2. Überlassene Arbeitskräfte und Pflichten des Beschäftigers
Die von BiZSERVICE e.U. an den Beschäftiger überlassenen Arbeitskräfte obliegen der Leitung, Aufsicht und Arbeitsanweisung des Beschäftigerbetriebes. BiZSERVICE e.U. haftet für keinerlei Schäden, die durch die überlassenen Arbeitskräfte während der Dauer der Überlassung entstehen. Der Beschäftiger verpflichtet sich, alle zur Arbeit erforderlichen Geräte, Materialien, Maschinen und Bekleidung kostenlos zur Verfügung zu stellen und darauf zu achten, dass diese von dem überlassenen Personal richtig gehandhabt werden. Weiters verpflichtet sich der Beschäftiger, alle zum Schutz von Leben und Gesundheit des überlassenen Personals erforderlichen Maßnahmen (Sicherheitsbelehrungen, usw.) zu treffen.
Alle überlassenen Dienstnehmer sind durch BiZSERVICE e.U. bei der Gebietskrankenkasse versichert. Alle gesetzlichen Lohnabgaben werden von BiZSERVICE e.U. getätigt. Arbeitsunfälle sind uns unverzüglich mitzuteilen. Die Unfallmeldung hat durch den Beschäftiger zu erfolgen. Eine Übernahme des von BiZSERVICE e.U. an den Beschäftiger verliehenen Personals ist nach vorheriger gesonderter Vereinbarung jederzeit möglich. Eine solche Übernahme wird einmalig mit 400 Stundensätzen (im Falle von Arbeiterinnen, die auf Stundenbasis abgerechnet werden) bzw. zwei Monatsentgelten (im Falle von Angestellten) zuzüglich 20% Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
Allfällige Zahlungen an das überlassene Personal durch den Beschäftiger sind unerwünscht und ansonsten direkt vom Mitarbeiter einbringlich zu machen.
Der Beschäftigter übernimmt die alleinige Haftung für eine gesetzwidrige Beschäftigung der von BiZSERVICE e.U. überlassenen Arbeitskräfte in seinem Betrieb oder auf seinen Baustellen, Betriebsanlagen, etc. und stellt BiZSERVICE e.U. ausdrücklich von jeder Haftung frei; dies gilt auch für Strafen, die über den Beschäftiger aufgrund einer gesetzwidrigen Beschäftigung der überlassenen Arbeitskraft verhängt werden.
BiZSERVICE e.U. haftet nicht für Schäden und/oder Folgeschäden, die dem Beschäftiger vom beigestellten Personal verursacht werden. Sofern überlassene Arbeitskräfte für den Beschäftiger Dienstfahrten mit dienstnehmereigenen Personenkraftwagen verrichten, übernimmt der Beschäftiger die Haftung für etwaige Unfallschäden an diesen Fahrzeugen und stellt BiZSERVICE e.U. ausdrücklich von jeder Haftung frei. Da BiZSERVICE e.U. den überlassenen Arbeitskräften für Tätigkeiten außerhalb des ständigen, ortsfesten Betriebes des Beschäftigers Aufwandersätze zu bezahlen hat, informiert der Beschäftiger BiZSERVICE e.U. rechtzeitig vor Abschluss des Überlassungsvertrages, ob die zu überlassenden Arbeitkräfte auch für derartige Einsatze herangezogen werden. Unterlässt der Beschäftiger diese Informationspflicht oder sind die Einsatzorte vor Vertragsabschluss nicht ausreichend bekannt, ist der Beschäftiger ausdrücklich mit der Bezahlung von höheren als den vereinbarten Stundensätzen zur Abdeckung der notwendigen Aufwandersätze einverstanden.
Die Arbeitszeit des Personals von BiZSERVICE e.U. richtet sich nach der Arbeitszeit des Beschäftigers. Über die normale Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunden werden mit den entsprechenden gesetzlichen Überstundenzuschlägen verrechnet. Bei tageweisem Einsatz werden montags bis donnerstags ab 8,5 Stunden und freitags ab 6 Stunden Überstundenzuschläge verrechnet.
Bei Verwendung von Arbeitskräften über einen vereinbarten Endtermin hinaus gelten die Bestimmungen des erteilten Auftrages weiter. Wenn die Einsatzdauer nicht im Vorhinein schriftlich fixiert ist, hat der Beschäftiger mindestens vier Wochen bei überlassenen Arbeitern bzw. sechs Wochen bei überlassenen Angestellten vor der geplanten Einsatzbeendigung BiZSERVICE e.U. schriftlich vom Endigungszeitpunkt der Überlassung zu verständigen. Verletzt der Beschäftiger diese Pflicht, hat er das für die Überlassung vereinbarte Honorar für die Dauer der Verspätung der Mitteilung nach Einsatzende zu bezahlen. (Basis Normalarbeitszeit/Woche mal vereinbartem Normalstundensatz).
Für Schäden, die durch die überlassenen Arbeitskräfte verursacht werden, haftet der Beschäftiger, wobei dieser mit Auftragsannahme verpflichtet ist, BiZSERVICE e.U. dessen Betriebshaftpflichtversicherung sowie den Einsatz der Arbeitnehmerin bekanntzugeben.
4.3. Fakturierung und Zahlung
Abrechnungen werden durch BiZSERVICE e.U. wöchentlich erstellt und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die Rechnungen sind prompt fällig und müssen innerhalb von fünf Kalendertagen ab Rechungsdatum beglichen werden.
Sollte die Arbeitskraft für andere Tätigkeiten als die vereinbarten verwendet werden, d. h., dass z. B. ein bestellter Hilfsarbeiter für Facharbeitertätigkeiten, dann ist BiZSERVICE e.U. berechtigt, den entsprechend höheren Stundensatz in Rechnung zu stellen. Die Mindestverrechnung bei tageweisem Einsatz der Arbeitskräfte beträgt fünf Stunden pro Arbeitskraft zuzüglich Wegzeit und Fahrtgeld.
Bei Zahlungsverzug ist BiZSERVICE e.U. berechtigt, Verzugszinsen, sowie Mahn- und Inkassospesen zu verrechnen und das Personal ohne Vorwarnung vom Beschäftigerbetrieb
bzw. Einsatzort abzuziehen.
4.4. Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
BiZSERVICE e.U. und der Beschäftiger verpflichten sich zur Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (BGBI. 1988/196 in der jeweils gültigen Fassung).

 

5. Bilanzbuchhaltungstätigkeiten

5.1. Umfang und Ausführung des Auftrags
5.1.1. Für den Umfang der von BiZSERVICE e. U. zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.
5.1.2. Der Eigentümer der BiZSERVICE e.U., Herr Mag.(FH) Mag. Christian Michael GASSNER, DAS, ist gemäß § 49 BiBuG öffentlich bestellter Selbständiger Bilanzbuchhalter. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Neben diesen AGB gelten subsidiär die Bestimmungen des BiBuG in der jeweils gültigen Fassung.
5.1.3. BiZSERVICE e.U. wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit BiZSERVICE e.U. Unrichtigkeiten feststellt, ist es verpflichtet, darauf hinzuweisen.
5.1.4. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
5.1.5. Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Diese ist jeweils gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist BiZSERVICE e.U. im Zweifel zu Frist wahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
5.2. Verschwiegenheitspflicht
5.2.1. BiZSERVICE e.U. ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
5.2.2. Die unter 5.2.1. dargelegte Verschwiegenheitspflicht besteht sowohl für den Geschäftsinhaber als auch alle Mitarbeiterinnen von BiZSERVICE e.U.
5.2.3. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen von BiZSERVICE e.U. erforderlich ist. BiZSERVICE e.U. ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als es nach den Versicherungsbedingungen der jeweils bestehenden Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
5.2.4. Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO,
§ 383 ZPO bleiben unberührt.
5.2.5. BiZSERVICE e.U. ist beim Österreichischen Datenverarbeitungsregister registriert. Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse der durchgeführten Tätigkeiten dürfen Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigt werden.
5.3. Mitwirkung Dritter
5.3.1. BiZSERVICE e.U. ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie Daten verarbeitende Unternehmen heranziehen.
5.3.2. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und Daten verarbeitenden Unternehmen hat BiZSERVICE e.U. dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit verpflichten.
5.3.3. BiZSERVICE e.U. ist berechtigt, allgemeinen Vertretern sowie Praxistreuhändern im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten zu verschaffen.
5.4. Mängelbeseitigung
5.4.1. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. BiZSERVICE e.U. ist Gelegenheit sowie eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu geben, wobei die Mängel schriftlich zu begründen sind und die Frist mindestens dreißig Tage ab Bekanntgabe zu betragen hat.
5.4.2. Kommt BiZSERVICE e.U. seiner Verpflichtung zur Mängelerhebung nicht nach, hat der Auftraggeber Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung. Dieser Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn der Punkt 5.4.1. zur Gänze vom Auftraggeber eingehalten wurde.
5.4.3. Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können jederzeit von BiZSERVICE e.U. auch Dritten gegenüber berichtigt werden
5.5. Haftung
BiZSERVICE e.U. haftet nicht für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
5.6. Pflichten des Auftraggebers
5.6.1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er BiZSERVICE e.U. unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass Letzterem eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Auftragnehmers zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
5.6.2. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit von BiZSERVICE e.U. oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
5.6.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse von BiZSERVICE e.U. nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
5.6.4. Setzt BiZSERVICE e.U. beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen von BiZSERVICE e.U. zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem von BiZSERVICE e.U. vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. BiZSERVICE e.U. bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch BiZSERVICE e.U. entgegensteht.
5.7. Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach 5.6. oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von BiZSERVICE e.U. angebotenen Leistung in Verzug, so ist BiZSERVICE e.U. berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf BiZSERVICE e.U. den Vertrag fristlos kündigen (vgl. 5.8.2.). Unberührt bleibt der Anspruch von BiZSERVICE e.U. auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn BiZSERVICE e.U. von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
5.8. Beendigung des Vertrages
5.8.1. Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
5.8.2. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner außerordentlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Quartals schriftlich gekündigt werden.
5.8.3. BiZSERVICE e.U. ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung zu Gunsten des Auftraggebers erlangt, herauszugeben. Außerdem ist BiZSERVICE e.U. verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
5.8.4. Mit Vertragsende hat der Auftraggeber BiZSERVICE e.U. die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen.
5.8.5. Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen vom Auftraggeber auf eigene Kosten bei BiZSERVICE e.U. abzuholen.
5.9. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags
Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung bzw. unter Nichtbeachtung der Bestimmungen unter 5.8., so steht BiZSERVICE e.U. noch das Honorar zu, das es bis zum frühestmöglichen ordnungsgemäßen Kündigungstermin gemäß 5.8.2. erhalten hätte.
5.10. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
5.10.1. BiZSERVICE e.U. hat die Handakten auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren, sofern diese nicht nach Auftragsausführung zurückgegeben wurden. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn BiZSERVICE e.U. den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakte in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
5.10.2. Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die BiZSERVICE e.U. aus Anlass der beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen BiZSERVICE e.U. und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
5.10.3. Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat BiZSERVICE e.U. dem Auftraggeber die Handakte innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. BiZSERVICE e.U. kann von Unterlagen, die an den Auftraggeber zurückgegeben werden, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
5.10.4. BiZSERVICE e.U. kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis es wegen seiner Honorar- und Auslagenforderungen vollständig befriedigt ist. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.

 

6. Unternehmensberatung

6.1. Allgemeine Bedingungen des Auftrags
6.1.1. BiZSERVICE e.U. ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch sachverständige unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche bzw. freiberufliche Kooperationspartnerinnen (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen.
6.1.2. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Prozesses förderliches Arbeiten erlaubt.
6.1.3. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass BiZSERVICE e.U. auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftrages bekannt werden.
6.1.4. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass alle für die Durchführung des Auftrages notwendigen Unternehmen bzw. Personen bereits vor Beginn der Tätigkeit informiert werden.
6.2. Sicherung der Unabhängigkeit
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter von BiZSERVICE e.U. zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
6.3. Berichterstattung
6.3.1. BiZSERVICE e.U. verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiterinnen und gegebenenfalls auch die seiner Kooperationspartner schriftlich Bericht zu erstatten.
6.3.2. Der Auftraggeber und BiZSERVICE e.U. stimmen überein, dass für den Auftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende am Ende durchzuführende Berichterstattung als vereinbart gilt.
6.3.3. Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit (2-4 Wochen, je nach Art des Auftrages) nach Abschluss des Auftrages.
6.4. Schutz des geistigen Eigentums des Auftragnehmers – Urheberrecht/Nutzung
6.4.1. BiZSERVICE e.U. ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Auftrages von BiZSERVICE e.U., seinen Mitarbeiterinnen und Kooperationspartnern erstellten Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art von BiZSERVICE e.U. an Dritte dessen schriftlicher Zustimmung. Eine Haftung von BiZSERVICE e.U. dem Dritten gegenüber wird auch bei Vorliegen einer solchen Zustimmung nicht begründet.
6.4.2. Die Verwendung beruflicher Äußerungen von BiZSERVICE e.U. zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist nur gegen vorheriger schriftlicher Zusage zulässig.
6.4.3. BiZSERVICE e.U. verbleibt an seinen Leistungen ein Urheberrecht. Insbesondere ist bei der Verwendung einer schriftlichen Äußerung des Auftragnehmers zu Werbezwecken immer ein deutlich sichtbarer Hinweis auf den Urheber der Leistungserbringung deutlich kenntlich zu machen bzw. diese Kenntlichmachung von Dritten einzufordern.
6.4.4. Im Hinblick darauf, dass die erstellten Beratungsleistungen geistiges Eigentum von BiZSERVICE e.U. sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche nach sich. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten.
6.5. Mängelbeseitigung, Gewährleistung und Haftung
6.5.1. BiZSERVICE e.U. ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Auftragsleistung zu beseitigen. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Werden Mängel vom Auftraggeber reklamiert, so sind diese schriftlich und begründet BiZSERVICE e.U. bekannt zu geben. BiZSERVICE e.U. ist eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu gewähren.
6.5.2. Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese von BiZSERVICE e.U. zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung (Berichtslegung) durch BiZSERVICE e.U..
6.5.3. Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung des Honorars. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Minderung.
6.5.4. BiZSERVICE e.U. und seine Mitarbeiterinnen handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Es haftet für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kolleginnen.
6.5.5. Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
6.5.6. Bei der Durchführung einer Sekundärdatenanalyse ist eine Haftung des Auftragnehmers in Bezug auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der herangezogenen Primärdaten ausgeschlossen.
6.6. Verpflichtung zur Verschwiegenheit
6.6.1. BiZSERVICE e.U., seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kolleginnen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.
6.6.2. Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann BiZSERVICE e.U. schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.
6.6.3. BiZSERVICE e.U. darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
6.6.4. Die Schweigepflicht von BiZSERVICE e.U., seiner Mitarbeiterinnen und der beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
6.6.5. BiZSERVICE e.U. ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Auftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. BiZSERVICE e.U. gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Es ist beim Österreichischen Datenverarbeitungsregister registriert. BiZSERVICE e.U. überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.
6.7. Abgeltung der Honoraransprüche des Auftragsnehmer
6.7.1. BiZSERVICE e.U. hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung des vereinbarten, jedenfalls aber eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber. Sämtliche Barauslagen und eigene Nebenspesen sind nicht Teil des Honorars und sind daher zusätzlich zu diesem vom Auftraggeber zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich gegenteiliges vereinbart.
6.7.2. Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z.B. wegen Kündigung), so steht BiZSERVICE e.U. gleichwohl das vereinbarte Honorar zu. Gleiches gilt für den Fall, dass der Auftraggeber die Resultate der Forschungsarbeit von BiZSERVICE e.U. nicht wie von ihm beabsichtigt verwenden und verwerten kann.
6.7.3. Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten von BiZSERVICE e.U. einen wichtigen Grund darstellen, so hat es nur Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung seine bisher erbrachten Leistungen für den Auftraggeber verwertbar sind.
6.7.4. BiZSERVICE e.U. kann die Fertigstellung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten von BiZSERVICE e.U. berechtigt nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen.
6.7.5. Jedwede Abänderung des ursprünglichen Forschungsziels, -designs oder –umfangs stellt einen neuen Auftrag dar, der neu auszuhandeln und zu vereinbaren ist. Alle Ansprüche des Auftragnehmers aus dem bestehenden Auftrag bleiben davon völlig unberührt.
6.8. Beendigung des Vertrages
6.8.1. Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
6.8.2. Bei unbefristeten Dauerverträgen kann der Vertrag von jedem Vertragspartner außerordentlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Quartals schriftlich gekündigt werden.
6.8.3. BiZSERVICE e.U. ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung zu Gunsten des Auftraggebers erlangt, herauszugeben. Außerdem ist BiZSERVICE e.U. verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
6.8.4. Mit Vertragsende hat der Auftraggeber BiZSERVICE e.U. die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen.
6.8.5. Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen vom Auftraggeber auf eigene Kosten bei BiZSERVICE e.U. abzuholen.

7. Coaching

7.1. Wesen und Umfang der Leistungserbringung
DSA Mag.(FH) Mag. Christian Michael Gassner, im Folgenden Auftragnehmer genannt, erbringt im Rahmen seines Unternehmens BiZSERVICE e.U. alle Coachingleistungen persönlich. Unter Coaching wird dabei vorwiegend die Beratung und Unterstützung des Klienten bei dessen eigenständiger Lösung von Aufgaben und Problemen vorwiegend verstanden.
Aus wichtigen Gründen kann der Auftragnehmer die Leistungen des Auftrages teilweise oder ganz an einen Dritten übertragen – das Vertragsverhältnis bleibt dadurch unverändert zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bestehen.
Bei Erbringung der Coachingleistungen außerhalb der Räumlichkeiten des Auftragnehmers sind sämtliche Unterkunfts-, Reise und Verpflegungsspesen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber zusätzlich zum vereinbarten Honorar zu tragen und werden diesem in der
Regel direkt vom Leistungserbringer verrechnet.
Sind Auftraggeber und Empfänger der Leistung nicht ident, so wird letzter im Folgenden als Klient bezeichnet.
7.2. Haftung des Auftragnehmers
Alle Übungen des Klienten erfolgen freiwillig und auf seine eigene Gefahr. Auf Gefahren, die auch bei erhöhter Aufmerksamkeit eines durchschnittlich begabten Menschen nicht erkennbar sind, hat der Auftragnehmer hinzuweisen. Auftraggeber und Klient erklären, ausreichend gegen Gesundheitsschäden versichert zu sein, insbesondere im Rahmen der Sozialversicherung.
Wenn kein Versicherungsschutz besteht oder dieser nicht ausreicht, ist vom Auftraggeber eine Haftungsregelung zwischen Auftraggeber und Klienten zu treffen. Die Haftung des Auftragnehmers ist für alle Arten von Schäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Beweislast für die Verschuldensfrage liegt beim Auftraggeber.
7.3. Verschwiegenheitspflicht
Der Auftragnehmer wird über alle Informationen des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit der Beratungs- & Coachingtätigkeit bekannt werden, gegenüber Dritten zeitlich unbeschränkt Stillschweigen bewahren. Von der Verschwiegenheitspflicht ausgenommen sind jene Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht. Auskünfte über Inhalt und erarbeitete Ergebnisse mit dem Klienten können und werden an den Auftraggeber (sofern nicht ident mit dem Klienten) nur und ausschließlich mit Einverständnis des Klienten weitergegeben.
7.4. Rechnungsstellung und Zahlung
Der Auftraggeber erhält eine Rechnung nach erbrachter Leistung. Für länger als ein Monat dauernde Aufträge werden monatliche Teilrechnungen erstellt. Die Rechnung ist spätestens vierzehn Tage nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
7.5. Terminverschiebung und Stornierung
Terminverschiebungen und Stornierungen sind dem Auftragnehmer schriftlich im Voraus bekannt zu geben.
Erfolgt die Stornierung im Falle von Aufträgen, die mehrere Sitzungen erfassen, nicht spätestens einen Monat vor Beginn des Coachings, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Erhalt eines Teilhonorars wie folgt:
Zwischen 21 und 30 Kalendertagen vor Beginn: 50 %, zwischen 11 und 20 Kalendertagen vor Beginn 75 %, und bei noch späterer Absage durch den Auftraggeber (oder den Klienten) vor Beginn 100 % des vereinbarten Honorars für den betreffenden Auftrag.
Die Stornogebühr für eine gebuchte stundenweise Leistung fällt nur dann an, wenn die Absage durch den Auftraggeber (bzw. den Klienten) später als 48 Stunden vor Beginn erfolgt und beträgt in diesem Fall 100% des vereinbarten Honorars.

8. Betriebliche Soziale Arbeit

8.1. Wesen und Umfang der Leistungserbringung
BiZSERVICE e.U., im Folgenden Auftragnehmer genannt, erbringt unter Anleitung eines qualifizierten Soziologen, Diplom-Sozialarbeiter, Eingetragenen Mediators und Diplomierten Coaches, Herrn DSA Mag.(FH) Mag. Christian Michael Gassner, Leistungen auf dem Gebiete der Betrieblichen Sozialen Arbeit zum Wohle der Klienten (Arbeitnehmerinnen, Manager, Ex-Patriates) als auch der Auftraggeber (Unternehmensführung, leitendes Management). Es ist ein Wesen der Betrieblichen Sozialarbeit, dass Auftraggeber und Empfänger (im Folgenden: Klient) der Leistungen des Auftragnehmers nicht ident sind.
Betriebliche soziale Arbeit ist ein glaubwürdiger, nachhaltiger, effizienter und moderner Beitrag zu einer verantwortungsvollen Unternehmensführung im Sinne einer bewussten und authentischen Corporate Social Responsibility.
Betriebliche soziale Arbeit umfasst insbesondere die folgenden Gebiete:
8.1.1. Beratung und Unterstützung für persönliche Anliegen der Mitarbeiterinnen
Darunter fallen vor allem Probleme im privaten Bereich der Mitarbeiter, wie z. B. Beziehungsprobleme, Trennung, Scheidung, Angst, Sucht, Suizid, Depression, Familienprobleme, Existenzfragen, Trauer, Krisen, Gewalt
8.1.2. Beratung und Unterstützung für arbeitsbezogene Anliegen der Mitarbeiter
Darunter sind Probleme der Mitarbeiter im unmittelbaren täglichen Arbeitsumfeld zu verstehen, wie z. B. Stress, Motivation, Selbstmanagement, Kommunikation, Leistung, Karriere, Kündigung, Konflikte, Mobbing, sexuelle Belästigung, Burnout.
8.1.3. Beratung und Unterstützung bei praktischen und rechtlichen Fragen der Mitarbeiter
Hierzu zählen Fragen zum z. B. Eherecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Wohnen, Steuern, Schulden, Finanzen, Versicherungen, Ausbildung, Kinder- und Seniorenbetreuung, Erbrecht
8.1.4. Beratung bei HR- und Managementfragen
Dazu zählen Unterstützung des Managements, allenfalls unter direkter Einbeziehung der betroffenen Mitarbeiter und Kolleginnen bei schwierigen Führungssituationen, Organisationsveränderungen, innerbetrieblichen Konflikten, schweren Unfällen, Krisen.
8.1.5. Unterstützung von Ex-Patriates in Österreich sowie Mitteleuropa
Aus wichtigen sachlichen Gründen kann der Auftragnehmer die Leistungen des Auftrages teilweise oder ganz an einen Dritten übertragen – das Vertragsverhältnis bleibt dadurch unverändert zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bestehen.
Bei Erbringung der Sozialarbeitsleistungen außerhalb der Räumlichkeiten des Auftraggebers, sind dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber zusätzlich zum vereinbarten Honorar noch Kosten für die Zuverfügungstellung von Räumlichkeiten zur Durchführung der Sozialarbeitsleistungen zusätzlich zum vereinbarten Honorar abzugelten.
Sind Auftraggeber und Empfänger der Leistung ausnahmsweise ident, so ist die in diesen AGB vorgenommene Unterscheidung in Auftraggeber und Klient bedeutungslos und gilt für den Auftraggeber jeweils das zu Beiden Festgestellte.
Die zeitliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der Leistungen durch die Klienten hängt vom konkreten Auftrag ab. Aufträge für einen Zeitraum von weniger als mindestes sechs Monate werden ebenso abgelehnt, wie solche, die eine durchschnittliche Beratungszeit von weniger als 30 Minuten pro Mitarbeiterin pro Vierteljahr vorsehen.
8.2. Haftung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer erbringt ausschließlich Beratungsleistungen oder Erfüllungsleistungen nach ausdrücklich erfolgter Zustimmung des Klienten und / oder des Auftraggebers.
Die Haftung des Auftragnehmers ist für alle Arten von Schäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Beweislast für die Verschuldensfrage liegt beim Auftraggeber bzw. beim Klienten.
8.3. Verschwiegenheitspflicht
Der Auftragnehmer wird über alle Informationen des Auftraggebers aber auch der Klienten, die ihm im Zusammenhang mit der Beratungstätigkeit bekannt werden, gegenüber jeweils Dritten zeitlich unbeschränkt Stillschweigen bewahren. Von der Verschwiegenheitspflicht ausgenommen sind jene Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
Auskünfte über Inhalt und erarbeitete Ergebnisse mit dem Klienten können und werden an den Auftraggeber nur und ausschließlich mit Einverständnis des Klienten weitergegeben.
Auskünfte über Inhalt und erarbeitete Ergebnisse mit dem Auftraggeber können und werden an die Klienten nur und ausschließlich mit Einverständnis des Auftraggebers weitergegeben.
8.4. Rechnungsstellung und Zahlung
Der Auftraggeber erhält eine monatliche Abrechnung. Die Rechnung ist innerhalb von vierzehn Tagen ohne Abzug zu begleichen. Ist der Auftraggeber mit mehr als einer Monatsabrechnung in Zahlungsverzug, berechtigt dies den Auftragnehmer zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages, wobei er noch so lange Anspruch auf das vereinbarte Monatshonorar hat, so lange der Vertrag bei ordnungsgemäßer Kündigung noch mindestens gelaufen wäre (vgl. 8.5.).
8.5. Laufzeit und Beendigung des Vertrages
8.5.1. Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von sechs Monaten und kann nur halbjährlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist von jedem Geschäftspartner durch Einschreiben gekündigt werden. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
Termine für das Vertragsende sind ausschließlich der 30.06. sowie der 31.12. eines Jahres.
8.5.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber sowie den Klienten alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung zu Gunsten des Auftraggebers und der Klienten erlangt, herauszugeben.

 

9. Mediation

9.1. Ort der Mediationssitzungen und Person des Mediators
Sofern nichts anderes vereinbart ist, finden Mediationssitzungen im Wiener Kundenbüro von BiZSERVICE e.U. in A-1050 Wien, Margaretengürtel 76-80/4/1 statt. Für andere Mediationsorte werden zusätzlich Reisekosten in Rechnung gestellt. BiZSERVICE e.U., im Folgenden Mediator genannt, erbringt die Mediationsleistungen ausschließlich in Person des qualifizierten Soziologen, Diplom-Sozialarbeiter, Eingetragenen Mediators und Diplomierten Coaches, Herrn DSA Mag.(FH) Mag. Christian Michael Gassner. Auf das allfällige unabdingbare Erfordernis einer Co-Mediation wird bei Auftragsklärung eingegangen.
9.2. Zeitmanagement
Absagen von vereinbarten Mediationssitzungen sind kostenfrei bis maximal 72 Stunden vor Beginn schriftlich per E-Mail oder Fax möglich. Absagen, die später einlangen, sind voll kostenpflichtig, d. h. das Fernbleiben gilt als unentschuldigt. Für unentschuldigtes Fernbleiben werden Honorarsätze beider Konfliktparteien mal der vereinbarten oder bisher üblichen Sitzungsdauer, mindestens aber zwei Stunden, verrechnet. Ebenso wird die verlorene Zeit bei verspätetem Eintreffen dem Zuspätkommenden angelastet.
Bei vorübergehendem Ausfall des Mediators wird BiZSERVICE e.U. umgehend einen Ersatztermin vereinbaren.
9.3. Fristenhemmung
Der Beginn und die gehörige Fortsetzung einer Mediation hemmen Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche. Die Parteien können schriftlich vereinbaren, dass die Hemmung auch andere zwischen ihnen bestehende Ansprüche, die von der Mediation nicht betroffen sind, umfasst.
Betrifft die Mediation Rechte und Ansprüche aus dem Familienrecht, so umfasst die Hemmung auch ohne schriftliche Vereinbarung sämtliche wechselseitigen oder von den Parteien gegeneinander wahrzunehmenden Rechte und Ansprüche familienrechtlicher Art, sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren.
9.4. Ruhen von laufenden Verfahren
Die Parteien verpflichten sich, vor ordentlichen Gerichten und Schiedsgerichten laufenden Verfahren ruhen zu lassen und bis zur Beendigung der Mediation kein neues Verfahren anzustrengen oder zu beginnen.
9.5. Beendigung der Mediation
Jede Partei und auch der Mediator können jederzeit, ohne Angabe von Gründen, den Mediationsprozess beenden bzw. vom Vertrag zurücktreten. Dazu bedarf es einer schriftlichen Mitteilung an den Mediator bzw. vom Mediator an die Parteien.
9.6. Verschwiegenheit, Vertraulichkeit
Der Mediator, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kolleginnen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Parteien bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung oder bei Abbruch der Mediation. Der Mediator darf Berichte, Gutachten oder sonstige schriftliche Äußerungen an Dritte nur aufgrund der vertraglichen Verpflichtungen oder mit Zustimmung aller Parteien aushändigen.
9.7. Honoraranspruch, Kosten, Aufwendungen
Der Mediator hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Dienstleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch die Parteien bzw. dem Auftraggeber. Die Höhe des Honorars wird am Beginn der Mediation vereinbart und in einem eventuell folgenden schriftlichen Vertrag oder in einem gesonderten Vermerk aufgenommen.
Aufgrund der Besonderheit des Mediationsprozesses wird vom Mediator kein Kostenvoranschlag erstellt und kein Erfolg zugesagt, denn die Zeitdauer und der Fortschritt hängen nahezu ausschließlich von den Parteien ab.

 

10. Inkassodienste

10.1. Maßgebende Normen der Auftragsausführung
BiZSERVICE e.U. arbeitet ausschließlich gemäß den Richtlinien der Bundesinnung für das Inkassowesen. Eingehende Gelder werden einmal monatlich abgerechnet und an den Auftraggeber weitergeleitet.
10.2. Behandlung von Direktzahlungen des Schuldner an den Auftraggeber
Zahlungen, die vom Schuldner direkt an den Auftraggeber geleistet werden, sowie jegliche Direktvereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Schuldner, sind BiZSERVICE e.U. innerhalb von zehn Kalendertagen schriftlich durch den Auftraggeber bekannt zu geben. Bei verspäteter Meldung haftet der Auftraggeber für die nach der Frist entstandenen Inkassokosten. Weiters ist der Auftraggeber verpflichtet, alle Direktzahlungen in voller Höhe an BiZSERVICE e.U. weiterzuleiten.
10.3. Behandlung der Umsatzsteuer
Ist der Auftraggeber vorsteuerabzugsberechtigt, wird dem Schuldner die Umsatzsteuer aus den Inkassokosten nicht angerechnet. Die Umsatzsteuer wird dem Auftraggeber nach Zahlung durch den Schuldner mittels Rechnungslegung bekannt gegeben und ist von diesem spätestens zum nächstmöglichen Vorsteuerabzugstermin an BiZSERVICE e.U. zu zahlen. Diese Rechnungslegung, sowie die Abrechnung und Überweisung der zu Gunsten des Auftraggebers eingebrachten Gelder, gilt als Rechnungslegung gemäß § 1012 ABGB und besteht für die BiZSERVICE e.U. darüber hinaus bezüglich der Inkassokosten keine Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Auftraggeber, und wird insbesondere seitens des Auftraggebers auf die Vorlage von Zahlungsbelegen verzichtet.
10.4. Auftragsstorno
Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Auftragsstorno, eigenmächtigen Vergleichen mit dem Schuldner oder bei Weitergabe der Forderung an Dritte (Rechtsanwälte oder andere Inkassobüros) ohne schriftliches Einverständnis von BiZSERVICE e.U., die aufgelaufenen Inkassokosten in voller Höhe zu ersetzen. Direktzahlungen oder Zahlungen sind kein Stornogrund.
10.5. Behandlung von unberechtigten und unrichtigen Forderungen
Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit seiner übergebenen Forderung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Übergabe von unberechtigten oder unrichtigen Forderungen, die aufgelaufenen Inkassokosten in voller Höhe zu ersetzen.
10.6. Ermächtigungen des Auftragnehmers
BiZSERVICE e.U. ist vom Auftraggeber ausdrücklich dazu ermächtigt, nach eigenem Ermessen Zahlungsvereinbarungen mit dem Schuldner abzuschließen. BiZSERVICE e.U. übernimmt keine Haftung für eintretende Verjährung.
BiZSERVICE e.U. behält sich die Möglichkeit vor, von geleisteten Zahlungen in erster Linie die aufgelaufenen Kosten abzudecken. Der Auftraggeber tritt die dem Schuldner anzurechnenden Verzugszinsen der BIZSERVICE e.U. anstelle einer Auftragsgebühr ab.
10.6. Dubioseninkasso (ausgeklagte, verjährte bzw. ausgebuchte Forderungen)
Bei Aufträgen über bereits gerichtlich betriebene, verjährte oder ausgebuchte Forderungen (Dubioseninkasso), sowie bei Weiterbearbeitung der von BiZSERVICE e.U. als uneinbringlich berichteten und ausgebuchten Forderungen, wird dem Auftraggeber eine Erfolgsprovision in der Höhe von 20 % von allen, zu Gunsten des Auftraggebers eingehenden Geldern (auch von Direkt-zahlungen gemäß 10.2.) verrechnet.
10.7. Anwaltsmahnung
Der Auftraggeber erteilt sein Einverständnis, dass BiZSERVICE e.U. einen Rechtsanwalt im Zuge des Mahnverfahrens mit der Erstellung und Versendung einer Anwaltsmahnung beauftragt.
10.8. Honorarordnung
Die notwendigen Inkassokosten der zweckentsprechenden außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen werden gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBL 141/1996 i.d.F. BGBL I 118/2002, § 3 Abs. 1-6 als Schadenersatz gemäß § 1333 Abs. 3 ABGB dem Schuldner angerechnet, sofern diese Kosten vom Schuldner verschuldet bzw. der Schuldner sich im subjektiven Zahlungsverzug gemäß § 1334 ABGB befindet. Diese Kosten werden dem Auftraggeber bis zum Abschluss des Inkassofalles gestundet und hat der Auftraggeber diese Kosten bei Uneinbringlichkeit einer Forderung nicht zu ersetzen.
Im Übrigen entsprechen alle Honorare der BiZSERVICE der „Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen“ in der jeweils gültigen Fassung.